Zahlungskontengesetz

Seit dem 31.10.2018 informieren wir Sie nach dem Zahlungskontengesetz/ZKG (EU-Richtlinie 2014/92/EU) noch umfassender über die Kosten und Leistungen Ihres Girokontos. Für Sie bedeutet das: noch mehr Übersichtlichkeit. Durch die erhöhte Transparenz können Sie Konten und enthaltene Leistungen in Zukunft noch einfacher vergleichen.

Entgeltinformationen

In der Entgeltinformation finden Sie eine übersichtliche Auflistung der wichtigsten Leistungen und Services Ihres Girokontos sowie der anfallenden Entgelte. Um Ihnen einen Kontenvergleich so einfach wie möglich zu machen, werden neben den Entgelten, die für die einzelnen Services der TARGOBANK Girokonten anfallen, auch alle Inklusiv-Leistungen übersichtlich für Sie dargestellt. So finden Sie schnell und einfach das Girokonto, das am besten zu Ihnen passt.

Premium-Konto
PDF, 106 KB
Komfort-Konto
PDF, 106 KB
Plus-Konto
PDF, 106 KB
Online-Konto
PDF, 1.019 KB
Starter-Konto
PDF, 121 KB
Vorteils-Konto
PDF, 106 KB
Basis-Konto
PDF, 95 KB

Entgeltaufstellung

Ab Beginn des Jahres 2019 stellen wir Ihnen als Inhaber(in) eines TARGOBANK Girokontos nach Ablauf eines jeden Quartals eine Aufstellung der angefallenen Entgelte zur Verfügung. Diese Entgeltaufstellung enthält eine detaillierte Übersicht aller Kosten, die für Ihr Girokonto angefallen sind. So behalten Sie Ihre Entgelte stets im Blick und können Kostenpunkte jederzeit ganz einfach optimieren.

Glossar

Einfach und klar: Um die Kommunikation im Bankenmarkt für Sie möglichst transparent und verständlich zu gestalten, gibt es im Zahlungsraum der Europäischen Union zukünftig eine einheitliche Begriffsbezeichnung für bestimmte Leistungen und Services. Eine detaillierte Übersicht aller Begriffe und der zugehörigen Leistungsbeschreibung finden Sie in unserem Glossar.

Begriff: Kontoführung
Begriffsbestimmung: Der Kontoinhaber führt das Konto, das durch den Kunden genutzt wird.

Vergleichswebsites

Gemäß § 17 ZKG sind Banken verpflichtet, Informationen für Vergleichswebsites zur Verfügung zu stellen. Diese müssen Anbieter von Vergleichswebsites nutzen, wenn sie sich als unabhängiger Vergleicher zertifizieren lassen wollen.

Vergleichskriterien gemäß § 17 Nrn. 2 und 3 ZKG
Vergleichskriterien gemäß § 17 Nrn. 2 und 3 ZKG (Starter-Konto bis 18 Jahre und Basis-Konto)